AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seralux GmbH (nachfolgend: „Seralux“)
1. Zustandekommen des Mietvertrages
Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien durch Unterschrift der Parteien des Formulars „Fahrzeug-Benutzervertrag“ zustande. Absprachen oder Erklärungen, die vom Mietvertrag abweichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von Seralux und des Mieters.
2. Mieter/Fahrzeugführer
2.1. Zum Führen des Mietfahrzeuges (nachfolgend: „Kfz“) sind ausschließlich die im Formular „Fahrzeug-Benutzervertrag“ eingetragenen Fahrer berechtigt.
Als Fahrer eingetragen kann nur werden, wer

  • mindestens 25 Jahre (Kfz bis 220 kW) bzw. 30 Jahre (Kfz über 220 kW) alt ist
  • und seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist.

2.2. Die Führerscheine der vorgesehenen Fahrzeugführer sind bei Vertragsschluss und bei Übergabe des Fahrzeugs Seralux vorzulegen.
2.3. Die Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung von Seralux möglich.
3. Mietzins und Kosten
3.1. Der Mieter zahlt folgende Beträge an Seralux:
3.1.1. den Mietzins für die vereinbarte Mietzeit zu den vertraglich aufgeführten Sätzen;
3.1.2. wenn vereinbart Kosten, gemäß den eigens im Formular für die Vollkaskoversicherung, die Insassenunfallversicherung Gebühren sowie die Eintragung weiterer Fahrer, und zwar jeweils zu den vertraglich aufgeführten Sätzen sowie ggf. Rückführungsgebühren;
3.1.3. Kosten für den Kraftstoff und Betankungsservice bei Rückgabe mit nicht vollem Tank. Diese Kraftstoffkosten werden in Höhe von 4,25 EUR pro Liter erhoben. Dem Mieter bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden oder dieser wesentlich
niedriger ist als die vereinbarte Pauschale. Seralux bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
3.1.4. alle auf die Positionen 3.1.1 bis 3.1.3 erhobenen Steuern;
3.1.5. alle im Zusammenhang mit der Benutzung des Kfz anfallenden Gebühren, Abgaben;
3.1.6. alle Verzugskosten, die Seralux gegen den Mieter entstehen;
3.2. Der Mietzins nebst sonstiger vereinbarter Kosten und zzgl. USt. ist ab Beginn der Mietzeit fällig und ist durch den Mieter bei Übergabe des Kfz zu entrichten.
3.3. Die Bezahlung des Kfz kann entweder in Bar, per Vorabüberweisung, per EC- oder per Kreditkarte erfolgen. Im Falle der Bezahlung durch Kreditkarten ist Seralux berechtigt bis zu 5% von der Kautionssumme als Kreditkartendisagio einzubehalten. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 252256796
3.4. Das Kfz wird betriebsbereit und betankt an den Mieter übergeben, weitere Kosten für Betriebs- und Schmierstoffe (insbesondere Kraftstoff, Scheibenfrostschutz, Öl), die während der Mietdauer benötigt werden, sind vom Mieter zu tragen.
4. Sicherheitsleistung (Kaution)
4.1. Seralux ist berechtigt, die Übergabe des Kfz von der Stellung einer vereinbarten Kaution abhängig zu machen. Die Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche von Seralux aus diesem Vertrag oder aus einem vorherigen Mietvertrag. Seralux ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung mit solchen Ansprüchen gegen die Rückgabeanspruch bezüglich der Kaution des Mieters berechtigt.
Die Kaution ist, soweit keine Ansprüche des Vermieters entgegenstehen, nach Rückgabe des Kfz zurück zu gewähren.
4.2. Soweit die Prüfung des vertragsgemäßen Zustands des Kfz bei Rückgabe nicht unmittelbar möglich ist (starke Verschmutzung, Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten oder am Drittort, ist die Kaution erst zurück zu gewähren, wenn Seralux die Prüfung am Sitz des der Seralux im ordentlichen Geschäftsbetrieb zumutbar war.
4.3. Die Kaution wird nicht verzinst.
5. Benutzung des Kfz/Nutzungszweck
5.1. Der Mieter ist verpflichtet bei Übernahme des Kfz zu prüfen, ob es sich mitsamt Zubehör in verkehrssicherem, fahrbereitem, mangelfreiem und sauberem Zustand befindet und er die Wagenpapiere und Schlüssel erhalten hat und das Ergebnis der Prüfung gegebenenfalls auf einem Übergabeprotokoll zu vermerken. Beanstandungen sind unverzüglich mitzuteilen.
5.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Kfz pfleglich und umsichtig zu behandeln, wie ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer. Das Kfz darf nur in verkehrsüblicher Weise und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere der Straßenverkehrsordnung und der Gegebenheiten des Kfz wie zulässiger Belastung usw.) benutzt werden. Sofern nicht Seralux vorher schriftlich eingewilligt hat, darf das Kfz nicht außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs benutzt werden. Das Kfz darf nur mit dem vorgeschriebenen Kraftstoff betankt werden.
5.3. Der Mieter ist verpflichtet, die üblichen regelmäßigen Kontrollen vorzunehmen. Der Mieter hat das Kfz vor jedem Fahrantritt auf Verkehrs- und Betriebssicherheit in angemessenem Umfang zu überprüfen (z.B. Sichtung der Reifen, Hinweise der Fahrerinformationssysteme).
5.4. Der Mieter hat das Kfz vor Diebstahl zu sichern, also insbesondere es zu verschließen, das Lenkradschloss einrasten zu lassen und es an einem sicheren Ort abzustellen. Die Schlüssel für das Kfz sind stets für Unbefugte unzugänglich zu verwahren und eine vorhandene Alarmanlage ist zu aktivieren.
5.5. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:

  • Das Kfz bei extremen Wetterbedingungen (u.a. Hagel, Sturm, Flut, Schnee) entsprechend zu sichern.
  • Das Kfz bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus entsprechend zu schützen, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage, Meidung bekannter Sonderrisiken (bekannte Krawalle, Abstellen an Demonstrationsstrecke).
  • Signalisieren die Kontrollleuchten im Kfz ein Problem (z.B. Ölstand/ Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsverschleiß, oder Sonstiges), so hat der Mieter die Hinweise in der Bedienungsanleitung oder dem Fahrerinformationssystem des Kfz zu befolgen.
  • Bei Betriebsunfähigkeit auf freier Strecke ist das Kfz zu sichern, zu bewachen und Seralux umgehend zu informieren

5.6. Bei längerer Benutzung hat der Mieter nach Rücksprache mit Seralux die fälligen Wartungsarbeiten in einer autorisierten Fachwerkstatt durchführen zu lassen. In diesem Fall werden die dem Mieter entstandenen Kosten durch Seralux gegen Übergabe der Originalrechnungen erstattet.
5.7. Das Führen des Kfz ist jedem untersagt,

  • der nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, wenn ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen wurde;
  • der unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln, insbesondere Drogen steht, es sei denn es handelt sich um zulässig eingenommene Medikamente, die die Eignung zum Führen eines Kfz nicht beeinträchtigen.

5.8. Die Nutzung des Kfz ist nicht gestattet:

  • außerhalb von Deutschland, Österreich und der Schweiz. Eine Nutzung in anderen Ländern ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Seralux zulässig.
  • zur Teilnahme an Wettrennen oder jeder anderen Art des sportlichen Wettbewerbs, Motorsport-Veranstaltungen und auf Rennstrecken, Fahrertrainings, Fahrschulübungen, Rallyes und Geländefahrten bzw. Off-Road-Veranstaltungen, sowie deren jeweiliger Vorbereitung;
  • zu Testzwecken;
  • im gewerblichen Personen- oder Güterfernverkehr,
  • zum Abschleppen anderer Fahrzeuge;
  • zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen;
  • im Zusammenhang mit der oder zur Begehung von Straftaten, Zoll- oder Steuervergehen, und insbesondere zum Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen oder Gegenständen deren Besitz oder Mitsichführen in einem Kfz unzulässig ist.

6. Untervermietung/Gebrauchsüberlassung an Dritte
Das Kfz darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Seralux nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden, weder entgeltlich, noch unentgeltlich. Bei schuldhaften Verstößen gegen Satz 1 haftet der Mieter für alle dadurch verursachten Schäden. Seralux weist darauf hin, dass in diesen Fällen der Versicherungsschutz insbesondere gegen Unterschlagung, Untergang, Diebstahl oder Unfall
eingeschränkt oder ausgeschlossen sein kann. Verstöße gegen Satz 1 berechtigen Seralux zur fristlosen Kündigung des Vertrages unbeschadet weitergehender Ansprüche.
7. Veränderungen am Kfz
7.1. Der Mieter darf an dem Kfz keine technischen Veränderungen vornehmen, es sei denn, dies geschieht mit schriftlichem Einverständnis von Seralux. Seralux ersetzt insbesondere keine diesbezüglichen Aufwendungen.
7.2. Das Ausschalten der elektronischen Fahrhilfen ist untersagt und kann ebenso wie technische Modifikationen den Verlust des Versicherungsschutzes nach sich ziehen.
7.3. Der Mieter ist nicht berechtigt, das Kfz optisch zu verändern, verboten sind insbesondere Lackieren oder das Anbringen von Aufklebern oder Klebefolien.
8. Versicherungen
8.1. Der Versicherungsschutz für das Kfz besteht neben den gesetzlichen Versicherungen aus den vertraglich zusätzlich vereinbarten Policen nach den Allgemeinen Kraftfahrzeugversicherungsbedingungen (AKB). Ist im Benutzervertrag eine Selbstbeteiligung vereinbart, so gilt diese Selbstbeteiligung gegenüber Seralux abhängig vom Versicherungsvertrag. Es bestehen folgende Versicherungen:

  • Haftpflichtversicherung,
  • Vollkaskoversicherung (nur bei Vereinbarung)
  • Insassenunfallversicherung (nur bei Vereinbarung)
  • Teilkaskoversicherung (nur bei Vereinbarung)

9. Pflichten des Mieters bei Pannen und technischen Defekten
9.1. Wird eine Reparatur während der Mietdauer für die Fortsetzung der vertragsgemäßen Nutzung notwendig, so trägt Seralux dafür die Kosten, wenn die Ursache hierfür weder auf unsachgemäße Behandlung des Kfz durch den Mieter noch auf dessen Verschulden oder dem seiner Erfüllungsgehilfen (z. B. Fahrer) beruht. Hat Seralux die Kosten zu tragen, so hat der Mieter ihn vor Beginn der Reparatur – wenn mit Kosten von mehr als 250,00 Euro (ohne MwSt.) zu rechnen ist – schriftlich, wenn möglich zu unterrichten und seine Weisung einzuholen. Unterlässt der Mieter dies, hat Seralux nur die Kosten für die nachgewiesenen, unbedingt notwendige Reparaturen zu erstatten.
9.2. Seralux kann vom Mieter zusätzlich die Übergabe der ausgetauschten Teile verlangen. Bereicherungsansprüche des Mieters aus weitergehenden Reparaturen sind ausgeschlossen. Insbesondere ist Seralux nur nach vorheriger Absprache verpflichtet, dem Mieter ein
Ersatzfahrzeug für den Zeitraum der Reparatur zur Verfügung zu stellen.
9.3. Ist der Kilometerzähler defekt, so hat der Mieter ihn unverzüglich in einer geeigneten Werkstatt instand setzen zu lassen, wobei die Eichung erhalten bleiben muss. Von einer Instandsetzung ist Seralux unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Anderenfalls ist Seralux berechtigt, der Abrechnung eine Fahrstrecke von 250 km pro Miettag zugrunde zu legen.
9.4. Dem Mieter bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden oder dieser wesentlich niedriger ist als die vereinbarte Pauschale. Seralux bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
9.5. Sind die Panne oder der technische Defekt auf schuldhaft, unsachgemäßes Verhalten des Mieters zurückzuführen, so haftet der Mieter für alle hieraus entstehenden Kosten in voller Höhe. Sollte aufgrund der Reparatur das Kfz erst nach Ablauf der im Mietvertrag vorgesehenen Mietdauer an Seralux zurückgegeben werden, so hat der Mieter im gesamten Zeitraum bis zur tatsächlichen Rückgabe des Kfz den vereinbarten anteiligen täglichen sich aus dem Mietvertrag ergebenden Mietpreis zu entrichten. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Panne oder der technische Defekt nicht auf einem vertragswidrigen Umgang durch den Mieter zurückzuführen ist.
10. Unfall, Diebstahl, Brand
10.1. Jeder Haftpflicht- oder Kaskoschaden ist Seralux unverzüglich zu melden.
10.2. Bei folgenden Fällen ist sofort die Polizei zu verständigen und mit der Aufnahme eines Protokolls zu beauftragen und Seralux unverzüglich zu informieren:

  • Bei einem Diebstahl des Kfzs, von Fahrzeugteilen oder –zubehör
  • Einbruch in das Kfz
  • Beschädigung durch Unbekannte während des Parkens
  • Unfälle mit Personenschaden oder einem größeren Schaden von mehr als 1.500 EUR ist.
    Gesetzliche Pflichten zum Verhalten bei Unfällen bleiben davon unberührt.

10.3. Gegnerische Ansprüche dürfen weder gegenüber dem Unfallbeteiligten noch gegenüber den Ermittlungsbeamten anerkannt werden.
10.4. Der Mieter hat Seralux, bei Schäden von mehr als 500,- EUR, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Bericht über Unfall, Diebstahl, Brand oder sonstige Schadensfälle muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge, die Angabe ihrer Besitzer (Halter) und deren Versicherung enthalten.
10.5. Überlässt der Mieter das Kfz einem Dritten, so hat er diesen entsprechend dieser Klausel zu verpflichten.
11. Haftung des Mieters
11.1. Der Mieter haftet für das Verschulden aller Personen, denen er den Gebrauch des Kfz überlässt nach den gesetzlichen Regelungen wie für eigenes Verschulden. Der Mieter hat die Einhaltung der geltenden Rechtsverordnungen und Gesetze durch alle Nutzer des Kfz sicherzustellen. Dies gilt insbesondere, für die Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften und anderer Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Verstößt der Mieter gegen Rechtsverordnungen und Gesetze, stellt er Seralux von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden und sonstige Stellen gegen Seralux wegen solcher Verstöße erheben. Für den durch die Bearbeitung von Anfragen Dritter im Zusammenhang mit während der Mietzeit begangener Verstöße gegen Rechtsverordnungen und Gesetzte anfallenden Aufwand ist Seralux berechtigt, eine Aufwandspauschale in Höhe von 20,- Euro zzgl. der gesetzlichen MwSt. zu berechnen. Dem
Mieter bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden oder dieser wesentlich niedriger ist als die vereinbarte Pauschale. Seralux bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
11.2. Der Mieter haftet bei Beschädigungen oder Verlust des Kfz, der Fahrzeugteile und des Fahrzeugzubehörs sowie für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Er hat auch die Schadensnebenkosten zu ersetzen, insbesondere für
Sachverständige, Rechtsverfolgung, Abschleppen, Höherstufung der Versicherungsprämien und Mietausfall sowie den Betrag der Wertminderung des Kfz. Dem Mieter bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden oder dieser wesentlich niedriger ist als die vereinbarte Pauschale. Seralux bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
11.3. Die Haftung des Mieters für Verlust des Kfz-Schäden an dem Kfz ist beschränkt auf die Höhe des Selbstbehaltes der Vollkaskoversicherung, sofern vereinbart (siehe 8.1). sofern nicht eine darüberhinausgehende Haftungsbeschränkung vereinbart wurde. Diese Haftungsbeschränkung besteht nicht, wenn der Mieter oder ein ihm zurechenbarer Dritter schuldhaft gegen

  • die „Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung“, insbesondere bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens;
  • gegen gesetzliche Bestimmungen oder
  • gegen die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (insbesondere
  • bei Verstoß gegen die vertraglich vereinbarte Nutzung gemäß Ziffer 5.7; Ziffer 5.8 und Ziffer 6
  • bei Verstoß gegen die Pflichten des Mieters im Fall eines Unfalls, Diebstahls oder Brandes gemäß Ziffer 10) verstößt und der Versicherungsschutz dadurch beeinträchtigt wird. Wird ein Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die vereinbarte Haftungsbegrenzung in einem der schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt.

Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht für solche Schäden, die keine Unfallschäden darstellen, also Brems-, Betriebs- und Bruchschäden (insbesondere Schäden am Kfz durch rutschende Ladung, aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Kfz).
11.4. Die durch Seralux abgeschlossene Haftpflichtversicherung hat eine max. Deckungssumme bei Personen- und Sachschäden von 15 Mio. Euro und sieht einen Selbstbehalt in Höhe von 500,00 Euro vor, der vom Mieter zu übernehmen ist, sofern nicht eine darüberhinausgehende Haftungsbeschränkung vereinbart wurde.
11.5. Die durch Seralux abgeschlossene Vollkaskoversicherung ist mit einem Deckungsbeitrag von 100 Euro
11.6. Verweigert die Haftpflichtversicherung ganz oder zum Teil in Anwendung des Versicherungsvertrages eine Regulierung, so bleibt der Mieter in vollem Umfang schadensersatzpflichtig und muss Seralux von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellen und bereits eingetretene Schäden ersetzen. Dies gilt insbesondere für den Fall, wenn die Leistungsverweigerung der Haftpflichtversicherung auf das schuldhafte Verhalten des Mieters oder den berechtigten anderen Fahrzeuglenkern zurückzuführen ist.
11.7. Soweit ein Dritter Seralux die Schäden ersetzt, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht frei.
11.8. Im Falle einer Falschbetankung seitens des Mieters, haftet dieser in vollem Umfang für die Rückholung, Reparatur und sämtliche Schäden die durch sein Verschulden am Kfz entstanden sind.
12. Haftung von Seralux
12.1. Seralux, ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
12.2. Die Haftung von Seralux wird für Fälle normaler Fahrlässigkeit dem Grunde und der Höhe nach auf denjenigen Schaden begrenzt, der durch eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Rahmen der AKB abdeckbar ist. Die maximale Deckung der Haftpflichtversicherung beträgt 100 Euro.
12.3. Die verschuldensunabhängige Haftung von Seralux für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen.
12.4. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für

  • Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
  • bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht;
  • Rechte und Ansprüche des Mieters bei arglistigem Verschweigen eines Mangels durch Seralux oder wegen Fehlens einer Beschaffenheit, für die Seralux eine Garantie übernommen hat;
  • Ansprüche und Rechte des Mieters, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Seralux beruhen

12.5. Seralux haftet für leichte oder einfache Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Pflichten, d.h. von Pflichten, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags oder den Vertragszweck ermöglichen oder auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei leicht oder einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten ist die Haftung von Seralux begrenzt auf den Ersatz des typischen und bei Vertragsschluss für Seralux vorhersehbaren Schadens.
13. Rückgabe des Kfz
13.1. Der Mieter hat das Kfz in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat, insbesondere wie es dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht (gereinigt u. vollgetankt).
13.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Kfz spätestens am Ende der vereinbarten Mietzeit während der Geschäftszeit von Seralux am vereinbarten Ort zurückzugeben.
13.3. Sollte Seralux das Kfz abholen müssen, ist vom Mieter die Abholung zu bezahlen. Berechnet werden hierfür 2,00 EUR pro Kilometer zzgl. der gesetzlichen MwSt. vom Firmensitz von Seralux hin und zurück. Dem Mieter bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden oder dieser wesentlich niedriger ist als die vereinbarte Pauschale. Seralux bleibt der Nachweis eines höheren Schadens ausdrücklich vorbehalten.
13.4. Eine Rückgabe außerhalb der Geschäftszeit entfaltet erst mit Übernahme des Fahrzeugs durch Seralux zu den regulären Geschäftszeiten Wirkung.
13.5. Der Mieter hat das Kfz mit den vollständigen Wagenpapieren und sämtlichen ihm ausgehändigten Schlüsseln, sowie mobiler Ausstattung (Betriebsanleitung, Werkzeug, Verbandskasten, Warndreieck, etc.) zurückzugeben.
13.6. Das Nutzungsverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Kfz nicht termingerecht übergibt. § 545 BGB findet keine Anwendung. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der ausdrücklichen Einwilligung von Seralux.
13.7. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann Seralux eine Entschädigung gemäß § 546a BGB in Höhe der vereinbarten Miete vom Mieter verlangen.
13.8. Verstößt der Mieter gegen die Rückgabepflicht, hat er Seralux für jeden angefangenen Tag der verspäteten Rückgabe des Kfz‘ s als Vertragsstrafe die vereinbarte Tagesmiete zu zahlen. War ein Sondertarif vereinbart, so wird die Miete für die gesamte Mietzeit zum jeweils gültigen Standardtarif abgerechnet. Sollte ein darüber hinaus gehender Schaden entstanden sein, so hat der Mieter diesen zu ersetzen.
14. Reservierung und Stornierung
14.1. Eine Reservierung eines Kfz wird verbindlich für den Mieter und Seralux, wenn Seralux die erforderlichen Unterlagen erhalten und die Reservierung schriftlich bestätigt hat.
14.2. Der Mieter erklärt hiermit sein Einverständnis, dass Seralux aufgrund der Reservierung berechtigt ist, von den Kreditkartengesellschaften des Mieters eine Garantieleistung zu fordern, die dem aus dem Miettarif ergebenen Mietzins einschließlich der Selbstbeteiligung und den voraussichtlichen Überführungsgebühren für den reservierten Mietzeitraum entsprechen, mindestens aber die Höhe der Stornogebühren, wie im Mietvertrag aufgeführt.
14.3. Sollte der Mieter die Reservierung stornieren, so hat er Seralux eine Stornogebühr zu entrichten. Diese ist in ihrer Höhe abhängig von dem gemieteten Kfz und dem Zeitpunkt der Stornoerklärung. Sollte der Storno erst innerhalb von 72 bis 24 Stunden vor dem ursprünglich
vereinbarten Mietbeginn erfolgen, so hat der Mieter eine Stornogebühr von 35%, ab 24 Stunden 50% sich aus dem ursprünglich vereinbarten Mietzeitraums ergebenen Mietzins zu bezahlen. Dabei ist von einer maximalen Mietdauer von 3 Tagen auszugehen. Diese Stornogebühr fällt für die ursprünglich reservierten Tage nicht an, in denen es Seralux gelingt, das ursprünglich reservierte Kfz einem anderen Mieter zu vermieten. Dem Mieter bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden oder dieser wesentlich niedriger ist als die
vereinbarte Pauschale. Seralux bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
15. Kündigung
15.1. Bei einem befristet abgeschlossenen Mietvertrag ist die vereinbarte Mietdauer für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.
15.2. Ist ein Termin für die Rückgabe des Kfz nicht bestimmt (unbefristetes Nutzungsverhältnis) so kann das Nutzungsverhältnis von jeder Partei unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.
15.3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund, welcher Seralux zu außerordentlicher Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor

  • bei Verstoß gegen die Ziffern 2.1, 5.7 und 5.8;
  • bei einer wesentlichen Verschlechterung oder erhebliche Gefährdung des Vermögens des Vermieters eintritt, die die Ansprüche von Seralux gefährden kann;
  • der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist.

15.4. Der Mieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn das Kfz nicht fahrbereit ist und Seralux trotz Aufforderung unter angemessener Fristsetzung kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt.
15.5. Im Falle der Kündigung ist der Mieter verpflichtet, dass Kfz gemäß Ziffer 13 unverzüglich an Seralux herauszugeben.
16. Datenschutz
16.1. Seralux verarbeitet und nutzt die erhobenen personenbezogenen Daten grundsätzlich zum Zwecke der Vertragsabwicklung und für eigene Werbezwecke sowie für Markt- und Meinungsforschung. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nicht.
16.2. Den Newsletter mit aktuellen Sparangeboten, Fahrzeugneuigkeiten, Gewinnspielen und Serviceinformationen der Seralux GmbH können Sie auch per E-Mail und/oder SMS erhalten. Wenn Sie diese Services nutzen möchten, geben Sie einfach Ihre E-Mail-Adresse und/oder Mobilfunknummer an und setzen Sie ein Häkchen an der Einwilligungserklärung.
E-Mail-Adresse: info@seralux.com
Mobilfunknummer: +49 (0)176 110 314 66
□ Hiermit stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse und/oder Mobilfunknummer für die in Ziffer 16.2 genannten Zwecke zu.
16.3. Sie können jederzeit über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten eine Auskunft erhalten und der Verarbeitung und Nutzung Ihrer Daten für Zwecke der Werbung, Markt- und Meinungsforschung widersprechen. Die vorstehenden Rechte können Sie beim
Datenschutzbeauftragten der Seralux GmbH geltend machen.
16.4. Fahrzeuge der Kategorie Premium (z.B. BMW 5er), Luxury (z.B. Mercedes S-Klasse) und Specials (z.B. V-Klasse) können mit einer Technik ausgestattet sein, die die Position des Fahrzeugs bestimmbar macht.
□ Ich willige ein, dass Seralux während der Mietzeit GPS-Koordinaten und Geschwindigkeitsangaben erhebt, speichert oder nutzt oder den Auftrag dazu erteilt, Die Daten werden in folgenden Fällen und Zwecken ausgewertet und genutzt

  • Überschreitung der Mietzeit;
  • zur Dokumentation und Unterbindung einer Verletzung der Ziffer 5.8, also insbesondere bei Aufenthalt außerhalb des vertraglich vereinbarten Gebietes, sowie in grenznahen Bereichen oder Hafengebieten.

Die Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten dient ausschließlich dem Zweck des Schutzes unserer Fahrzeugflotte und der vertraglichen Rechte von Seralux.
17. Rechtswahl, Gerichtstand
17.1. Der Sitz von Seralux ist der Erfüllungsort. Er ist auch der Gerichtsstand. Die Parteien vereinbaren die Geltung des deutschen Rechtes für Ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus dem geschlossenen Mietvertrag.
17.2. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund des Mietvertrages bzw. Nutzungsverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem Seralux seinen allgemeinen Gerichtstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Objekt befindet.
18. Verschiedenes
18.1. Der Mieter ist zu einer Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Forderungen unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines Mangels am Kfz (§ 536 a BGB) und für Rückforderungsansprüche wegen zu viel gezahlter Miete.
18.2. Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung der Schriftformklausel.
18.3. Sollten einzelne der Vertragsbestimmungen unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Stand 01/202